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Änderung § 35 WiPrPrüfV vom 15.07.2016
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§ 35 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 35 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 |
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(Text alte Fassung) § 35 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 35 Einsicht in Prüfungsakten |
Vor dem 24. Juli 2004 begonnene und an diesem Tag noch laufende mündliche und schriftliche Prüfungen werden nach dem bis zum 23. Juli 2004 geltenden Recht beendet; dies gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen sowie für die Fortsetzung der Prüfung im Fall des § 21 Abs. 3 oder § 32 Satz 3. | Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen. |
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