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Änderung § 6 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 6 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verkürzte Prüfung


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 5 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.