Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 WiPrPrüfV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV am 16. Februar 2019 und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 13 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Prüfung ist nicht bestanden.

(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind. 2 Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind.


(Text neue Fassung)

(1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1 Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2 Die Modulprüfung ist nicht bestanden.

(heute geltende Fassung)