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Änderung § 14 WiPrPrüfV vom 16.02.2019
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§ 14 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung | § 14 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Vorberatung der Prüfungskommission | |
(Text alte Fassung) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. | (Text neue Fassung) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. |
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