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Änderung § 23 WiPrPrüfV vom 16.02.2019
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§ 23 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung | § 23 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses | |
(Text alte Fassung) 1 Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungsgesamtnote. 2 Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung ohne Angabe des ursprünglichen Prüfungsergebnisses zu erwähnen. | (Text neue Fassung) Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit. |
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