Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV am 16. Februar 2019 und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 24 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße


(Text alte Fassung)

(1) 1 Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Person von der Prüfung ausschließen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Person von der Modulprüfung oder der gesamten Prüfung ausschließen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung; die Entscheidung wird von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission getroffen.

(2) Eine zu prüfende Person kann auch bei sonstigen erheblichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) 1 Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 2 Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.