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Änderung § 31 WiPrPrüfV vom 16.02.2019
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§ 31 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung | § 31 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Prüfungsergebnis | |
(Text alte Fassung) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2 § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2 § 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. |
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