Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 WiPrPrüfV vom 16.02.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV am 16. Februar 2019 und Änderungshistorie der WiPrPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 31 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2019 geltenden Fassung
§ 31 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Prüfungsergebnis


(Text alte Fassung)

1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2 § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2 § 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.


Anzeige