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Zitierungen von § 19 WiPrPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiPrPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 6 WPAnrV Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren (vom 07.05.2016)
... der Sätze 2 und 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten. § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. (4) ...
§ 9 WPAnrV Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen (vom 07.05.2016)
... der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden. (5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. (6) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 23 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... nach § 9 Absatz 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen." 2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4" durch die Angabe ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat." 11. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „Buchstabe A" durch die Angabe „Absatz 2" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 1 bestanden worden sind." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... ersetzt und werden die Wörter „oder sich nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet" gestrichen. b) Absatz 2 wird ...
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