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§ 7a - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 7a
(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung G. v. 20. Dezember 2012 BGBl. I S. 2792 m.W.v. 1. Januar 2013
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Frühere Fassungen von § 7a Flaggenrechtsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a Flaggenrechtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FlRG (vom 01.01.2013)
... der Binnenschiffe zuwiderhandelt, 3. die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
Zitat in folgenden Normen
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 2 FlRV (vom 01.01.2013)
... Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6941/a179091.htm