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§ 5 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist.
(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von 6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.
Zitierungen von § 5 Flaggenrechtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FlRG
... das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5 ), b) in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den ...
Zitat in folgenden Normen
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 2 FlRV (vom 01.01.2013)
... Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in ...
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