(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine lückenlose Stammdatendokumentation geführt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthält.
(2) Über die lückenlose Stammdatendokumentation wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzuführen.
§ 22 FlRG (vom 27.06.2020) ... nach Nummer 1a ergeben, h) das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 , 7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der ... 7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286