§ 22
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,
- 1.
- die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
- 1a.
- zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und Überwachung und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge zu bestimmen,
- 1b.
- die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,
- 2.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne des § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,
- 3.
- die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,
- 4.
- die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden,
- 5.
- das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
- 6.
- folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehörde zu übertragen:
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11,
- c)
- die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate,
- d)
- die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe,
- e)
- die Einrichtung und Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,
- f)
- die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9),
- g)
- Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a ergeben,
- h)
- das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1,
- 7.
- die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16 FlRG (vom 01.01.2013) ... nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ...
§ 23 FlRG ... Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden 1. die Staatsangehörigen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV)Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926, 1927, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieV. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur SeeschifffahrtV. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Zitat in folgenden NormenFlaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 21 FlRV (vom 01.01.2013) ... zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes). (2) In das Register werden neben einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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