Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 Flaggenrechtsgesetz vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 Flaggenrechtsgesetz und Änderungshistorie des FlRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige