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Änderung § 2 Flaggenrechtsgesetz vom 08.11.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 oder Absatz 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 1. in den Fällen des § 1 oder des Absatzes 2, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleichstehen, oder 2. wenn ihre Eigentümer mehrheitlich Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ohne Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind und eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ständig beauftragt haben, dafür einzustehen, a) daß in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und, b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, daß der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird. (1a) Nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben, stehen bei der Anwendung des Absatzes 1 den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gleich. (2) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren Eigentümer Deutsche sind, im Falle von Partenreedereien und Erbengemeinschaften, wenn a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deutscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht, b) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlaß beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 1a, ist vom Eigentümer unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 1. bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, 2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder 3. deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten, a) dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und, b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird. (2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet. (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung der Bundesflagge in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. |
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