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Änderung § 12 Flaggenrechtsgesetz vom 08.11.2006
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 561 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eingerichtet und geführt. | (Text neue Fassung) (2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt. |
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