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Änderung § 22 Flaggenrechtsgesetz vom 28.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 339 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,

1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1a. zur Durchführung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und Überwachung und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge zu bestimmen,

1b. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne des § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,

3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,



1a. zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und Überwachung und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge zu bestimmen,

1b. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,

2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne des § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,

3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,

4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden,

5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,

6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehörde zu übertragen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge und ihren Widerruf (§ 7),



a) (aufgehoben)

b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11,

c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate,

d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe,

e) die Einrichtung und Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,

f) die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9),

g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a ergeben,

h) das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1,

7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen.

vorherige Änderung

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.



(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.

(heute geltende Fassung)