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Änderung § 12 Flaggenrechtsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Flaggenrechtsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 561 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FlRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 561 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingerichtet und geführt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.

(heute geltende Fassung)