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Änderung § 11 Flaggenrechtsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Flaggenrechtsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 326 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FlRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 326 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn

a) der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a, gehört,

b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,

c) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,

d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,

e) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht.

vorherige Änderung

(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anzuzeigen.



(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)