Änderung Anlage Flaggenrechtsgesetz vom 01.01.2013

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)


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lfd.
Nr. | Schiffsgrößenklasse | Verpflichtungszeitraum
in Monaten für jedes
Jahr der Wirksamkeit
der Ausflaggungs-
genehmigung

1 | Bruttoraumzahl
bis zu 500 | 1,0

2 | Bruttoraumzahl von
über 500 bis 1.600 | 1,5

3 | Bruttoraumzahl von
über 1.600 bis 3.000 | 2,0

4 | Bruttoraumzahl von
über 3.000 bis 8.000 | 3,0

5 | Bruttoraumzahl von
über 8.000 bis 14.000 | 3,5

6 | Bruttoraumzahl von
über 14.000 bis 20.000 | 4,5

7 | Bruttoraumzahl von
über 20.000 bis 80.000 | 5,0

8 | Bruttoraumzahl von
über 80.000 | 5,5

 



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