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§ 5 - Estrichlegermeisterverordnung (EstrMstrV)
V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch § 16 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1995; FNA: 7110-3-121 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1995; FNA: 7110-3-121 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Baustoffkunde:
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- Unterkonstruktionen,
- b)
- Estriche,
- c)
- Beläge,
- d)
- Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
- e)
- berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken sowie Meßverfahren,
- f)
- berufsbezogene Güteanforderungen und Prüfverfahren,
- g)
- Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen sowie berufsbezogene Normen,
- h)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
- 3.
- Fachrechnen:
- a)
- Aufmaßberechnungen,
- b)
- Wärme- und Schallschutzberechnungen,
- c)
- Baustoffbedarfsberechnung;
- 4.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6944/a98515.htm