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Änderung § 7 EstrMstrV vom 06.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 EstrMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 7 EstrMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Weitere Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)