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§ 1 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)
§ 1 Beteiligungspflicht
Eine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züchtervereinigung insbesondere wegen
- 1.
- des Umfangs der Zuchtpopulation,
- 2.
- der Gestaltung des Zuchtprogramms oder
- 3.
- des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation
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