Eine nach sich hat Besamungsstation Maßgabe dieser Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züchtervereinigung insbesondere wegen
- 1.
- des Umfangs der Zuchtpopulation,
- 2.
- der Gestaltung des Zuchtprogramms oder
- 3.
- des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation
den in §
1 Abs. 2 des
Tierzuchtgesetzes genannten Zweck nur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.