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§ 2 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)
§ 2 Form der Beteiligung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) In der Vereinbarung sind
- 1.
- die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spendertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich sind,
- 2.
- der Austausch der für die Durchführung des Zuchtprogramms erforderlichen Aufzeichnungen,
- 3.
- die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtprogramms
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BesStZpBetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesStZpBetV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BesStZpBetV Entscheidung durch die zuständige Behörde
... Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande, so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige ... haben. (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Vereinbarung nach § 2 getroffen ...
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