(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Vereinbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) In der Vereinbarung sind
- 1.
- die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spendertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich sind,
- 2.
- der Austausch der für die Durchführung des Zuchtprogramms erforderlichen Aufzeichnungen,
- 3.
- die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtprogramms
zu regeln.