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§ 4 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)

§ 4 Ausnahmen



Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Beteiligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 
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