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§ 4 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV
k.a.Abk.
)
V. v. 16.05.1991
BGBl. I S. 1133
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-3
Tierzucht und Tierhaltung
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§ 4 Ausnahmen
Die nach §
3
Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Beteiligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
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