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§ 5 - Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen (BesStZpBetV k.a.Abk.)
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor dem 1. September 1991 gestellt werden.
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