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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 2.
- Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommunikationssystemen:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Versicherungsmärkte und Vertrieb:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 3.5
-
- 3.6
-
- 4.
- Produkte und Leistungserstellung im Versicherungsunternehmen:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
- 4.5
-
- 4.6
-
- 5.
- Rechnungswesen:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 5.4
-
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nrn. 4.4 Antragsbearbeitung, 4.5 Vertragsbearbeitung und 4.6 Leistungsbearbeitung werden in den Spartenbereichen:
- 1.
- Lebens- und Unfallversicherung mit den Zweigen
- a)
- Lebensversicherung und private Unfallversicherung,
- b)
- Finanzprodukte,
- 2.
- Krankenversicherung mit dem Zweig private Krankenversicherung oder
- 3.
- Schadenversicherung mit den Zweigen
- a)
- Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,
- b)
- Kraftfahrtversicherung,
- c)
- Sachversicherung,
- d)
- Haftpflichtversicherung für Gewerbe und freie Berufe,
- e)
- Kraftfahrtversicherung für Gewerbe und freie Berufe oder
- f)
- Feuerversicherung und deren Nebenzweige, Technische Versicherungen
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VersKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 8 VersKfmAusbV Abschlussprüfung
... berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche und Zweige zugrunde zu legen; 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6950/a98553.htm