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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 2002 S. 2803 - 2805
zu vermitteln.
in Verbindung mit
zu vermitteln.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und in Verbindung mit
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.4
-
in Verbindung mit
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
- 4.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.4
-
- 4.2
-
- 4.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
fortzuführen.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.5
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
- 4.1
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.4
-
- 3.5
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
- 4.1
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.6
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
- 4.1
-
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.6
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
- 4.1
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 5.4
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.3
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.3
-
zu vermitteln und in Verbindung mit
- 1.3
-
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.4
-
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VersKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VersKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VersKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6950/a98562.htm