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Artikel 9 - Straßenbaufinanzierungsgesetz (StrFinG k.a.Abk.)
G. v. 28.03.1960 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Artikel 9 Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten
(1) Eine Betriebsbeihilfe für das im Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes bis zum 31. Dezember 1981 verbrauchte Gasöl wird gewährt an Inhaber von Lastkraftwagen, die ihren Standort im Zonenrandgebiet oder in den Frachthilfegebieten haben. Voraussetzung ist, daß das Gasöl zu Beförderungen gedient hat
- a)
- unmittelbar zwischen Berlin West und dem Bundesgebiet,
- b)
- unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet oder den Frachthilfegebieten und dem übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes,
- c)
- innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Frachthilfegebiete.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 kg des Verbrauches 8,30 DM angesetzt.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
- 1.
- die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen,
- 2.
- das Verfahren.
(4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 468 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von Artikel 9 Straßenbaufinanzierungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 468 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 285 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 9 Straßenbaufinanzierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StrFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 285 9. ZustAnpV Straßenbaufinanzierungsgesetz
... In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 468 10. ZustAnpV Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
... In Artikel 2 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
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