Artikel 15 - Straßenbaufinanzierungsgesetz (StrFinG k.a.Abk.)

G. v. 28.03.1960 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, am 1. April 1960 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nr. 5 tritt, soweit darin die steuerbegünstigte Verwendung von Heizöl zum Antrieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung zugelassen wird, mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 in Kraft.



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