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Abschnitt I - Straßenbaufinanzierungsgesetz (StrFinG k.a.Abk.)
G. v. 28.03.1960 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 912-3 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Abschnitt I Finanzierung des Ausbaus der Bundesfernstraßen
Artikel 1 Zweckbindung des Aufkommens der Mineralölsteuer
Artikel 1 wird in 21 Vorschriften zitiert
Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ausgenommen das Aufkommen aus der Besteuerung der Schweröle und Reinigungsextrakte nach § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes, ist im Rechnungsjahr 1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungsjahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den folgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom Hundert für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Dies gilt nicht für das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 2, 8 und 19 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1988 vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2270) und der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und § 15b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 3 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) ergibt.
Artikel 2 Vorfinanzierung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2021
Artikel 3 Verwendung der Straßenbaumittel
(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Straßenbauplan umfaßt
- 1.
- die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, Ausbau und Neubau der Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, die Mittel für den Erwerb von Grundstücken für Straßenbauzwecke, für Straßenbauforschung, für Zuwendungen an fremde Baulastträger und sonstige durch den Straßenbau Betroffene sowie für andere Zwecke des Straßenwesens;
- 2.
- die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge für Anleihen und sonstige Schuldverbindlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des Straßenwesens verwendet worden sind oder verwendet werden;
- 3.
- die Leistungen an andere Stellen, die für Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben ausführen;
- 4.
- die Zahlungen auf Grund von Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, die für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind oder übernommen werden;
- 5.
- sonstige erforderliche Angaben über die Verwendung von Straßenbaumitteln.
(3) 1Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, bewilligten Mittel Baumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.
(4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2021
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