(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung zulässig. §
464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 110 OWiG ... der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist ( § 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in ...