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§ 10 - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
G. v. 08.03.1971 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
Geltung ab 11.04.1971; FNA: 313-4 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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Geltung ab 11.04.1971; FNA: 313-4 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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§ 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.
(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Zitierungen von § 10 StrEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 StrEG Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
... zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht und die Frist belehren. Im übrigen ist § 10 Abs. 1 ...
§ 12 StrEG Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
... festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 110 OWiG
... sofortige Beschwerde zulässig. (3) Über den Anspruch auf Entschädigung ( § 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde. (4) ...
Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... beschlüsse sowie Entscheidungen, in de- nen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be- schlüsse oder Mitteilungen über ... schlüsse sowie Entscheidungen, in de- nen eine Entschädigung nach den §§ 10 , 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be- schlüsse oder Mitteilungen über den Er- ... sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be- schlüsse oder Mitteilungen über ...
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