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Änderung § 7 StrEG vom 08.10.2020

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§ 7 StrEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2020 geltenden Fassung
§ 7 StrEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs


(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(Text alte Fassung)

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(Text neue Fassung)

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.



(heute geltende Fassung)