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Synopse aller Änderungen des StrEG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 22 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StrEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
StrEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen
§ 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
§ 4 Entschädigung nach Billigkeit
§ 5 Ausschluß der Entschädigung
§ 6 Versagung der Entschädigung
§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs
§ 8 Entscheidung des Strafgerichts
§ 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
§ 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist
§ 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
§ 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
§ 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
§ 14 Nachträgliche Strafverfolgung
§ 15 Ersatzpflichtige Kasse
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 16a Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
§§ 18 und 19 (Änderung von Vorschriften)
§ 20 Berlin-Klausel
§ 21 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)
§§ 18 und 19 (aufgehoben)
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es werden aufgehoben

1. das Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345), zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582),

2. das Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582).

(2) Soweit in anderen Vorschriften auf die in Absatz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 18 und 19 (Änderung von Vorschriften)




§§ 18 und 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Berlin-Klausel




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Inkrafttreten




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.