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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
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§ 5 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr, das dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 11.1 Buchstabe d bis e sowie Nummer 11.2 Buchstabe a bis d aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe und zwei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich der Zoologie oder Pharmakologie.
Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Untersuchen von biologischem Material mit chemischen und physikalischen Methoden oder Durchführen einer diagnostischen Arbeit und
- 2.
- Durchführen einer mikrobiologischen oder einer zellkulturtechnischen Arbeit.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Chemisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen biologischer Systeme, In-vitro-Kulturtechniken sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Chemisch-physikalische Arbeiten, Untersuchen biologischer Systeme sowie In-vitro-Kulturtechniken soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologische und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten:
- a)
- Stoffkunde,
- b)
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- c)
- Vereinigen und Trennen von Arbeitsstoffen,
- d)
- fotometrische und chromatografische Untersuchungen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme:
- a)
- diagnostische Arbeiten,
- b)
- zoologisch-pharmakologische Arbeiten;
- 3.
- im Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken:
- a)
- mikrobiologische Arbeiten,
- b)
- zellkulturtechnische Arbeiten;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,
- b)
- Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,
- c)
- betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten 60 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Chemisch-physikalische Arbeiten 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Untersuchen biologischer Systeme 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich In-vitro-Kulturtechniken 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6958/a98633.htm