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Änderung § 1 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 1 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 1 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Helfer und Helferinnen


(Text alte Fassung)

Dem Technischen Hilfswerk gehören Helfer und Helferinnen an, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben als

1. aktive Helfer
und aktive Helferinnen,

2. Reservehelfer und Reservehelferinnen,

3. Althelfer und Althelferinnen oder

4.
Junghelfer und Junghelferinnen

mitwirken.


(Text neue Fassung)

Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit.

 

 
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