§ 3 THWMitwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 3 THWMitwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
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(Text alte Fassung) § 3 Reservehelfer und Reservehelferinnen | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Reservehelfer oder Reservehelferin kann werden, wer als aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt. |