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Änderung § 5 THWMitwV vom 26.11.2014
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§ 5 THWMitwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 5 THWMitwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
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(Text alte Fassung) § 5 Junghelfer und Junghelferinnen | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Junghelfer oder Junghelferin kann werden, wer das zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer oder aktive Helferin interessiert ist. |
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