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Änderung § 3 THWMitwV vom 26.11.2014
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§ 7 THWMitwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 3 THWMitwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
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(Text alte Fassung) § 7 Probezeit | (Text neue Fassung)§ 3 Probezeit |
Bei aktiven Helfern und aktiven Helferinnen gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. | Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. |
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