Änderung § 3 THWMitwV vom 26.11.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. THWMitwVÄndV am 26. November 2014 und Änderungshistorie der THWMitwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 3 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Probezeit


(Text neue Fassung)

§ 3 Probezeit


vorherige Änderung

Bei aktiven Helfern und aktiven Helferinnen gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.



Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed