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Änderung § 5 THWMitwV vom 26.11.2014

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§ 9 THWMitwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 5 THWMitwV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Verstoß gegen Dienstpflichten


(Text neue Fassung)

§ 5 Verstoß gegen Dienstpflichten


vorherige Änderung

Wer als Helfer oder Helferin schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von besonderen Funktionen abberufen und in schwerwiegenden Fällen auch entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn dem Helfer oder der Helferin in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.



Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn der Helferin oder dem Helfer in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.