Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§
2 bis 9, durch Prüfungszeugnisse über eine andere abgeleistete berufliche Ausbildung nach §
10 oder in sonstiger Weise nach §
11 erbracht werden.