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§ 2 - Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3266, 3942
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 2129-8-26 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 2129-8-26 Umweltschutz
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§ 2 Hochfrequenzanlagen
(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung
- 1.
- die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschritten werden und
- 2.
- bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehalten werden.
(2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte aufgrund einer vorübergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staates bleiben außer Betracht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3259 m.W.v. 22. August 2013
Frühere Fassungen von § 2 26. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 26. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 26. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
26. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 26. BImSchV Ermittlung der Feldstärke- und Flußdichtewerte (vom 22.08.2013)
... gesichert niedergelegt ist. Messungen sind an den nach den §§ 2 , 3 oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition ...
§ 8 26. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 22.08.2013)
... Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 , 3 und 3a zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des ...
§ 9 26. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.08.2013)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder ...
Anhang 1 26. BImSchV (zu §§ 2, 3, 3a, 10) (vom 22.08.2013)
Anhang 2 26. BImSchV (zu §§ 2, 3) Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen (vom 22.08.2013)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 1 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder
... von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2.000 Volt oder mehr." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Hochfrequenzanlagen (1) Zum Schutz ... Volt oder mehr." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Hochfrequenzanlagen (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind ... Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Messungen sind an den nach den §§ 2 , 3 oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition ... § 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2, 3 und 3a" ersetzt. 9. § 9 ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2 , 3 und 3a" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: Die ... 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder ... 11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu §§ 2 , 3, 3a, 10) Anhang 1a ... 12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu §§ 2 , 3) Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen Anhang ... 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: „Anhang 3 (zu § 2 ) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im ...
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