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Änderung § 9 26. BImSchV vom 22.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 26. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 26. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder betreibt,

2. entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder wesentlich ändert oder

3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert,

3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


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