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Änderung § 9 26. BImSchV vom 22.08.2013
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§ 9 26. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung | § 9 26. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder wesentlich ändert oder 3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 3a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 eine Niederfrequenzanlage wesentlich ändert, 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
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