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Änderung Anhang 3 26. BImSchV vom 22.08.2013

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Anhang 3 26. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
Anhang 3 26. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang 3 (zu § 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen


vorherige Änderung

 


Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten.

Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten.

 

 
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