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§ 1 - Anteilzollgesetz (AZG)

G. v. 27.12.1960 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.08.1973 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.01.1961; FNA: 613-5-2 Zölle

§ 1



Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.

 
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Zitierungen von § 1 AZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AZG
... Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt ... Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1 ) kennzeichnet. Zollschuldner ist der Veredeler. (2) Der Anteilzoll bemißt sich ... (2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem ...
§ 5 AZG
... Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1 ), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im ... ausgeführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1 ) gekennzeichnet worden ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, daß ...
§ 6 AZG
... Waren zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1 ) gekennzeichnet und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die ... und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1 ). (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister ...
§ 7 AZG
... für sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1 , 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und ...