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Änderung § 5 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 01.03.2012

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen


(1) 1 An Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nehmen, sollen Anforderungen gestellt werden, um eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu gewährleisten. 2 Dasselbe gilt für Unternehmen des Finanzsektors, die von einer Garantie- oder Risikoübernahme zugunsten von Zweckgesellschaften mittelbar begünstigt werden. 3 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und haben sich insbesondere an der Art, der Höhe und der Dauer der in Anspruch genommenen Stabilisierungsmaßnahme sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.

(2) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll den Unternehmen insbesondere aufgegeben werden,

1. 1 ihre Geschäftspolitik und deren Nachhaltigkeit zu überprüfen. 2 Dabei kann der Fonds darauf hinwirken, dass mit besonderen Risiken, einschließlich der in Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) bezeichneten Risiken, verbundene Geschäfte oder Geschäfte in bestimmten Produkten oder Märkten reduziert oder aufgegeben werden;

2. im Rahmen ihrer Kreditvergabe oder Kapitalanlagen dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, durch marktübliche Konditionen Rechnung zu tragen;

3. 1 ihre Vergütungssysteme und die Vergütungssysteme der von ihnen beherrschten Unternehmen auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und darauf hinzuwirken, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. 2 Hierbei ist darauf zu achten, dass unangemessene Vergütungssysteme oder Vergütungsbestandteile im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen beendet werden;

4. 1 die Vergütung ihrer Organmitglieder und Geschäftsleiter auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. 2 Im Hinblick auf die Angemessenheit soll der Fonds unbeschadet § 10 Absatz 2a bis 2c des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes darauf hinwirken, dass

a) 1 Organmitglieder und Geschäftsleiter unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen keine unangemessene Gesamtvergütung erhalten. 2 Die Gesamtvergütung umfasst die monetäre Vergütung, die Versorgungszusagen und alle sonstigen im Hinblick auf die Tätigkeit für den Konzern erteilten Zusagen und gewährten Leistungen. 3 Sie schließt auch Leistungen und Zusagen von Unternehmen ein, mit denen der Konzern bedeutende geschäftliche Verbindungen unterhält. 4 Die Kriterien für die Angemessenheit bilden insbesondere die Aufgabe, die persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Konzerns unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds. 5 Bei Organmitgliedern und Geschäftsleitern gilt eine monetäre Vergütung, die 500 000 Euro pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen. 6 Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass eine Herabsetzung der Organvergütung im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten unter Einbeziehung des § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes vorgenommen wird. 7 Der Fonds kann verlangen, dass die Vergütung der Geschäftsleiter individualisiert und aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung in einem Vergütungsbericht veröffentlicht wird; die Veröffentlichung hat im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen, soweit die Angaben nicht im Anhang des Jahresabschlusses oder im Lagebericht enthalten sind;

b) 1 keine rechtlich nicht gebotenen Abfindungen bezahlt werden. 2 Bei Neuverträgen von Organmitgliedern und Geschäftsleitern sollen keine Leistungen aus Anlass eines Kontrollwechsels und keine Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit vereinbart werden;

c) 1 Bonifikationen und andere in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile nicht gezahlt werden, solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds in Anspruch nimmt. 2 Dies schließt Bonifikationen, die ein niedriges Festgehalt kompensieren, nicht aus, solange die Gesamtvergütung angemessen ist; diese Regelung gilt nicht für Unternehmen gemäß § 10 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;

d) Erfolgsziele, Ausübungspreise für Aktienoptionsprogramme und andere Parameter für erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu Lasten des Unternehmens geändert werden;

5. während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Fonds zu leisten, außer zu Sanierungszwecken das Gesellschaftskapital nicht herabzusetzen, Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens nicht zurückzukaufen oder keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an Gesellschafter oder deren Mutterunternehmen zu leisten.

(Text alte Fassung)

(3) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nr. 1 entsprechend.

(4) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 Nummer 1 und 3 entsprechend.

(4) Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Sofern durch die Stabilisierungsmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu besorgen sind, soll der Fonds dem begünstigten Unternehmen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, um derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(6) 1 Der Fonds hat sich im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene vertragliche Informationsrechte, insbesondere zur Bewertung der Stabilisierungsmaßnahme sechs Monate nach deren Durchführung, und ein Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes einräumen zu lassen. 2 Der Fonds soll von dem begünstigten Unternehmen verlangen, die Erfüllung der Anforderungen durch den Abschlussprüfer überprüfen und in den Prüfbericht aufnehmen zu lassen.

(7) 1 Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. 2 Werden die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen Inhalt der Bedingungen beschränken. 3 Diese Verpflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. 4 Die Bedingungen können, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, auch durch Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen festgelegt oder geändert werden.

(8) 1 Soweit die Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. 2 Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden. 3 In den Vertragsbedingungen ist weiter vorzusehen, dass der Fonds berechtigt ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von Verstößen gegen die Vertragsbedingungen in Kenntnis zu setzen.

(9) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahme sollen unter Berücksichtigung des Andauerns der Finanzmarktkrise gestaltet werden.