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§ 3 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)
V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Schwellenwertregelung
(1) Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in einem Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1.250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger" anzugeben.
(2) 1Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. 2Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.
(3) 1Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. 2Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung V. v. 4. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 m.W.v. 12. April 2024
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Frühere Fassungen von § 3 AFIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
aktuell vorher | 27.05.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1 |
aktuell | vor 27.05.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AFIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AFIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
Artikel 1 2. AFIVOÄndV
... Informationen veröffentlicht." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Schwellenwertregelung (1) Für den ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Schwellenwertregelung (1) Für den Zweck der Durchführung des Artikels 112 ...
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