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Änderung § 7 AFIV vom 06.06.2009

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§ 6 AFIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2009 geltenden Fassung
§ 7 AFIV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die
Verordnung tritt am 12. Juni 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.



Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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