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Änderung § 7 AFIV vom 06.06.2009
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§ 6 AFIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2009 geltenden Fassung | § 7 AFIV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
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(Text alte Fassung) § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 7 Übergangsvorschrift |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Verordnung tritt am 12. Juni 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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